Mit der ab 3. April gültigen Corona-Schutzverordnung entfallen alle Beschränkungen des Vereinssports.
Wir verweisen aber auf einen zentralen Satz der Verordnung: „Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.“